Kleintierpraxis Dr. Imke Hauschild
Ihr Tier - unser Patient

Das Hunderegister des Landes Niedersachsen

Zum ersten August 2013 hat sich für Hundehalter im Bundesland Niedersachsen die Situation verändert. Mit dem Ablauf der Übergangsfrist müssen seit dem ersten Juli alle Hunde und deren HalterInnen in dem Niedersächsischen Hunderegister gemeldet sein. Laut dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) müssen alle HundehalterInnen ab dem 01. Juli 2013 ihren Hund in einem zentralen Register anmelden. Die Daten, die dort gespeichert werden müssen, bestimmen sich nach § 6 NHundG.  Gesetzestext als PDF  



Das Register soll der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter dienen. Eine Registrierung etwa bei TASSO oder ähnlichen Registern, die der Rückführung entlaufenber Heimtiere dienen steht in keinem Zusammenhang und ersetzt nicht die Registrierung im Niedersächsischen Hunderegister. Das Niedersächsische Hunderegister dient umgekehrt nicht primär zur Rückführung entlaufener Hunde.


Selbstredend ist die Registrierung kostenpflichtig. Sie muss durch den Hundehalter, die Hundehalterin selbstständig erfolgen , entweder Online unter: Niedersächsisches Hunderegister oder telefonisch bzw per Formular. Wurde zum Start des Registers noch ausschließlich und zwingend!eine Einzugsermächtigung als einzige Zahlungsform akzeptiert, ist mittlerweile bei telefonischer Anmeldung auch eine Überweisung möglich.

 




Zur erfolgreichen Registrierung sind einige Voraussetzungen erforderlich:
- Ihr Hund muss zwingend per Mikrochip gekennzeichnet sein
- ohne die 15-stellige Transpondernummer ist eine Anmeldung nicht möglich!
Darüberhinaus ergeben sich aus dem Gestez zum Halten von Hunden einige weitere Neuerungen:
- Eine Haftpflichtversicherung ist für jeden Hund in Niedersachsen zwingend vorgeschrieben
- Ein Sachkundenachweis ist nachzuweisen. Lediglich wer in den vergangenen 10 Jahren das Halten eines Hundes für mindestens 2 Jahre nachweisen kann gilt als sachkundig und bedarf keines weiteren Sachkundenachweises. Dabei ist auch wichtig, das es zu keinen Beanstandungen kam wie etwa aktenkundigen Beißvorfällen etc.


Außnahmeregelungen gibt es im Zusammenhang mit dem Gesetz und dem damit verbundenen Register keine. So ist das elektronische Kennzeichnen auch vorgeschrieben für Hunde die bereits tätowiert sind. Auch gesundheitliche Beeinträchtigungen oder ein sehr hohes Lebensalter entbinden laut Gesetz nicht von der Kennzeichnungspflicht.
Gleiches gilt für die entstehenden Gebühren. Eine Befreiung ist nicht vorgesehgen, lediglich ein Antrag auf eine Härtefallregelung ist gegebenenfalls möglich.


Er hat hingegen noch allen Grund unbeschwert durch den Sommer zu toben - die Registrierung der Hunde ist erst ab einem Lebensalter von sechs Monaten vorgeschrieben!